Die wichtigsten Änderungen

Mit Inkraftteten von IFRS 9 am 01. Janaur 2018 änderte sich die Art und Weise, wie institutionelle Anleger ihre Kapitalanlagen klassifizieren und bewerten müssen. Für Versicherungen hat das IASB vorgeschlagen, den Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 9 auf 2022 zu verschieben. Dann tritt die neue Regelung zusammen mit IFRS 17, dem neuen Rechnungslegungsstandard für Versicherungsverträge, in Kraft. Für die meisten Versichererungsgesellschaften wird der Übergang von IAS 39 auf IFRS 9 dazu führen, dass mehr Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, was eine stärkere Volatilität der Gewinn- und Verlustrechnung zur Folge haben kann. Dies wiederum kann die Anlagestrategie einer Versichererungsgesellschaft beeinflussen und ein disziplinierteres Management der Bilanz erfordern.

Festverzinsliche Wertpapiere

Je nach Geschäftsmodell einer Versicherungsgesellschaft können Schuldtitel entweder zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zu Marktwerten bewertet werden, wobei unrealisierte Gewinne oder Verluste direkt auf der Passivseite der Bilanz erfasst werden, ohne vor der Realisierung in die Gewinn- und Verlustrechnung zu gehen. Lediglich (erwartete) Gewinne oder Verluste aus Wertminderungen (Expected Credit Loss) werden direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, was eine gründlichere Kreditanalyse fördern kann. Es besteht zudem die Option, festverzinsliche Wertpapiere erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, um Bilanzinkongruenzen zu verringern.

Aktien

Eigenkapitalinstrumente werden in der Regel erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Für jedes Eigenkapitalinstrument, das nicht zu Handelszwecken gehalten wird, kann ein Anleger jedoch eine unwiderrufliche Wahl treffen, um Änderungen der beizulegenden Zeitwerte im sonstigen Betriebsergebnis (Other Comprehensive Income, OCI) darzustellen, ohne die GuV zu durchlaufen. Im Gegensatz zu festverzinslichen Anlagen können diese Kapitalgewinne oder -verluste nicht in die GuV umgegliedert (‚recycelt‘) werden, sobald sie realisiert wurden. Dies könnte unattrativ für langfristige Aktienanleger sein. Da Dividendenerträge jedoch weiterhin direkt in der GuV erfasst werden, können Dividendenstrategien unter den neuen Regeln an Attraktivität gewinnen.

Investmentfonds

Nach IFRS 9 gibt es keinen Durchschau (‚Look-Through‘) für nicht-konsolidierte Fonds. Fonds werden typischerweise als kündbare Instrumente klassifiziert, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Abhängig vom zugrunde liegenden Exposure kann dies zu einem strategischen Nachteil gegenüber einer Direktinvestition in diese Vermögenswerte führen. Daher kann ein Anleger erwägen, Fondsanlagen in Direktmandate umzuwandeln oder sich auf weniger volatile Fondsstrategien zu konzentrieren, um die Volatilität der GuV zu reduzieren.

Risikomanagement

Neben neuen Regelungen zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten führt IFRS 9 auch neue Regelungen zum Hedge-Accounting ein. Im Allgemeinen wird das Hedge-Accounting nach IFRS 9 einfacher werden, da es die gängigen Praktiken im Risikomanagement besser widerspiegelt. So wurde beispielsweise der 80%-125% Effektivitätstest nach IAS 39 durch qualitative Kriterien ersetzt. Dies kann den Einsatz von Derivaten für Risikomanagementzwecke, zum Beispiel zum Durationsmanagement, weiter fördern.

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